Veröffentlicht im 28. April 2026

Güterklassifizierung von Dual-Use-Gütern im Griff? Eine Auslegeordnung und Kurzanleitung für die Praxis

EINLEITUNG

Im Beitrag «Güterkontrolle beim Export von Dual-Use-Gütern im Griff? Eine Kurzanleitung» wurden die Grundsätze der Exportkontrolle von Dual-Use Gütern erläutert. Der eigentliche Prozess der Güterklassifizierung wurde allerdings nur am Rande berührt, da eine ausführlichere Behandlung den Rahmen gesprengt hätte.

Die Güterklassifizierung bildet jedoch der Kern- und Angelpunkt der Güterkontrolle: Sie beantwortet die zentrale Frage, ob ein Gut ein im Sinne des Güterkontrollgesetzes[1] bzw. der Anhänge der Güterkontrollverordnung[2] als kontrolliertes Gut zu qualifizieren ist und infolgedessen der Export einer Bewilligung des SECO bedarf.

Die Güterkontrolle im Allgemeinen und insbesondere die Klassifizierung von Dual-Use-Gütern stellt für exportierende Unternehmen in der Praxis oft eine besondere Herausforderung dar. Vor allem KMU ohne spezialisierte Exportkontrollabteilung oder externe Berater ohne vertiefte Kenntnisse im Güterkontrollrecht haben häufig Schwierigkeiten, die Anhänge 1 und 2 der Güterkontrollverordnung korrekt zu erschliessen – unter anderem, weil die im Anhang 1 GVK massgeblichen «Begriffsbestimmungen» weder alphabetisch noch systematisch geordnet sind. Rechtssuchende verkennen zudem häufig, dass Juristen sowie Exportverantwortliche nicht die geeigneten Ansprechpartner für die Güterklassifizierung sind. Vielmehr obliegt diese Aufgabe unternehmensinternen Fachkräften mit detaillierter Produktkenntnis.

In meiner Funktion als ehemaliger Inhouse-Jurist eines Rüstungs- und Technologieunternehmens und seit nun über 10 Jahren als beratender Jurist für Unternehmen aus den Bereichen Defence, Maschinenbau, Technologie und IT möchte ich KMU-Inhabern, Exportverantwortlichen und von dieser Thematik betroffenen oder daran interessierten Personen in diesem Kurzbeitrag, ohne den Anspruch auf Vollständigkeit zu erheben, einige Einblicke geben über:

  1. worin die Güterklassifizierung besteht, wer dafür zuständig ist und welche Rolle der Jurist dabei einnimmt;
  2. die einzelnen Schritte der Klassifizierung von Gütern; und
  3. eine Checkliste
1. WORIN BESTEHT DIE GÜTERKLASSIFIZIERUNG UND WER IST DAFÜR ZUSTÄNDIG?

Die Klassifizierung von Dual-Use-Gütern gemäss den Anhängen 1 und 2 GKV ist keine rein rechtliche Subsumtion, sondern basiert in ihrem Kern auf einer systematischen technisch-normativen Zuordnung.

Die Anhänge 1 und 2 GKV enthalten eine international harmonisierte, technisch strukturierte Güterliste, welche auf verschiedenen Exportkontrollregimen (u.a. Wassenaar-Arrangement, MTCR, NSG, Australiengruppe)[3] beruht. Die einzelnen Güterpositionen sind anhand von präzise definierten technischen Merkmalen, Leistungsparametern, Materialien, Funktionen sowie Konstruktionsmerkmalen beschrieben und mittels fünfstelliger Exportkontrollnummern (EKN) systematisch gegliedert.

Entscheidend ist dabei: Ob ein Gut erfasst ist, bestimmt sich ausschliesslich danach, ob die konkret vorliegenden technischen Eigenschaften eines Produkts die in den jeweiligen Listeneinträgen definierten Kriterien erfüllen. Dies umfasst insbesondere quantitative Schwellenwerte (z.B. Genauigkeit, Leistung, Dimensionen), qualitative Konstruktionsmerkmale („besonders konstruiert oder hergerichtet“) sowie funktionale Eigenschaften.

Diese Prüfung kann naturgemäss nicht losgelöst vom konkreten Produktverständnis erfolgen. Sie setzt detaillierte Kenntnisse über Aufbau, Funktionsweise, Komponenten, Software und verwendete Technologien voraus. Entsprechend ist die primäre Klassifizierungsleistung zwingend durch den technisch sachverständigen Mitarbeiter des Unternehmens zu erbringen, welcher in der Lage ist, die relevanten Parameter korrekt zu bestimmen und mit den Listeneinträgen abzugleichen (z.B. Ingenieure, Produktmanager, F&E).

Der Jurist übernimmt demgegenüber eine komplementäre, aber klar abgegrenzte Funktion: Er interpretiert die rechtlichen Begriffe und Systematik der GKV (z.B. Reichweite von „besonders konstruiert“, Umgang mit Komponenten oder Technologie, Anwendbarkeit von allgemeinen Anmerkungen), prüft die rechtlichen Konsequenzen der Klassifizierung (Bewilligungspflicht, Verbote, Sanktionsrisiken) und stellt die rechtssichere Dokumentation sicher.

Die GKV selbst bestätigt diesen technisch geprägten Ansatz, indem sie u.a. festhält, dass die Kontrolle auch einzelne Bestandteile erfassen kann, wenn diese ein wesentliches Element darstellen, und dass bei der Beurteilung technische Faktoren wie Menge, Wert und eingesetztes Know-how zu berücksichtigen sind.

Die Güterklassifizierung ist somit zwingend als zweistufiger und interdisziplinärer Prozess zu verstehen:

  • technische Subsumtion durch das Unternehmen (Produktanalyse und Abgleich mit den Listenkriterien); und
  • rechtliche Würdigung durch den Juristen (Einordnung und Konsequenzen)
2. SCHRITTWEISE ANLEITUNG ZUR GÜTERKLASSIFIZIERUNG

Der Praxisrelevanz willen dient in der untenstehenden Anleitung eine CNC-Fräsmaschine als Beispiel.

Schritt Beschreibung
1. Technisches Verständnis: Die Güterklassifizierung beginnt nicht in den Güterlisten selbst, sondern beim Produkt selbst. Vor jeder Prüfung müssen die technischen Eigenschaften des Produkts, i.c. der gegenständlichen CNC-Fräsmaschine, vollständig bekannt sein, insbesondere:
  • technische Spezifikationen
  • Leistungsdaten
  • Materialzusammensetzung
  • Funktionen
  • Verwendungszweck
  • Software- oder Technologiebezug
Ohne diese Angaben ist eine rechtssichere Einordnung nicht möglich. Praxisregel: Nicht die Produktbezeichnung ist massgebend, sondern ausschliesslich die technische Beschaffenheit. Achtung: Nicht nur das Endprodukt zählt, sondern auch dessen Komponenten.
2. Relevanzprüfung: Nach den gemäss Punkt 1 definierten technischen Beschaffenheit ist das Dual-Use-Risiko zu prüfen. Dabei sind folgende Fragen zu beantworten:
  • Könnte das Produkt auch militärisch genutzt werden?
  • Gehört es typischerweise zu Technologie-, Maschinenbau-, IT-, Chemie- oder Elektronikkomponenten?
Wenn ja, ist die Prüfung zwingend.
3. Ermittlung der Exportkontrollnummer: Als erster Schritt empfiehlt sich die Ermittlung der Zolltarifnummer des Produkts via TARES, dem Schweizer Zolltarif. Diese liefert zwar keine verbindliche Exportkontrollklassifizierung, erleichtert aber die Suche nach einer möglichen Exportkontrollnummer (EKN).
3.1. via Zolltarifnummer: Die Zolltarifnummer dient somit als Orientierungspunkt, ersetzt jedoch niemals die materielle Prüfung anhand der Güterlisten. Das ist insbesondere der Fall, wenn die EKN entweder nicht aufgeführt ist oder der Hinweis «bewilligungspflichtig» steht. Im vorliegenden Beispiel lautet die Zolltarifnummer der CNC-Fräsmaschine 8459.1000; eine EKN ist nicht aufgeführt jedoch der Hinweis bewilligungspflichtig, weshalb die EKN mittels Umschlüsselung gemäss Punkt 3.2 zu ermitteln ist. Falls die EKN im TARES angegeben ist, kann direkt zu Punkt 4 übergangen werden.
3.2. via Umschlüsselung: Ermittlung der EKN via Umschlüsselungsverzeichnis mittels Eingabe der Zolltarifnummer. Die EKN – links Umschlüsselungsverzeichnis – setzt sich zusammen aus «Kategorie – Gattung – Kennzeichnungsnummer» und zusätzlichen Ziffern sowie Buchstaben, so wie sie in der Güterliste ersichtlich sind (siehe mehr dazu in Punkt 4). Im vorliegenden Beispiel lauten die EKN 2B001f, 2B001b, und 2B201a.
4. GKV-Anhnangabgleich: Anhand der unter Punkt 3 ermittelten EKN sind die technischen Merkmale mit den Güterlisten abzugleichen. Die Prüfung erfolgt stets von oben nach unten nach folgendem Schema:
  • Welche Kategorie passt zum Produkt (erste Ziffer der EKN)?
  • Welche Gattung ist einschlägig (Grossbuchstabe nach der ersten Ziffer)?
  • Erfüllt das Gut den die Schwellenwerte gemäss Kontrolltext (ergibt sich aus der Kennung)?
Erst wenn alle technischen Merkmale des Kontrolltexts erfüllt sind, ist das Gut klassifiziert. Praxisregel: Nie aufgrund von Produktenamen, sondern immer anhand messbarer technischer Kriterien klassifizieren. Achtung: Jede Klassifizierung ist eine technische Subsumption und kein bloss Stichwort-Matching.
4.1. Anwendbarer GKV-Anhang: Im Zentrum steht der Abgleich der technischen Merkmale mit den Güterlisten in:
  • Anhang 1 GKV (Dual-Use-Güter)
  • Anhang 2 GKV (national kontrollierte Güter)
Die Güterlisten sind systematisch aufgebaut:
  • nach Kategorien (Produktbereiche):
    • Kategorie 0: kerntechnische Materialien, Anlagen und Ausrüstung
    • Kategorie 1: Besondere Werkstoffe und Materialien und zugehörige Ausrüstung
    • Kategorie 2: Werkstoffbearbeitung
    • Kategorie 3: Allgemeine Elektronik
    • Kategorie 4: Rechner
    • Kategorie 5: Telekommunikation und Informationssicherheit
    • Kategorie 6: Sensoren und Laser
    • Kategorie 7: Luftfahrtelektronik und Navigation
    • Kategorie 8: Meeres- und Schiffstechnik
    • Kategorie 9: Luftfahrt, Raumfahrt und Antriebe
  • nach Gattungen:
    • Gattung A: Systeme, Ausrüstungen und Bestandteile
    • Gattung B: Prüf-, Test- und Herstellungseinrichtungen
    • Gattung C: Werkstoffe und Materialien
    • Gattung D: Datenverarbeitungsprogramme (Software)
    • Gattung E: Technologie
  • nach Kontrolltext mit technischen Schwellenwerten
Im vorliegenden Beispiel lauten die EKN 2B001f, 2B001b, und 2B201a, wobei: – die erste Ziffer die Kategorie – i.c. 2 = Werkstoffbearbeitung; – der Buchstabe die Gattung – i.c. B = Prüf-, Test- und Herstellungseinrichtungen; – die dreistellige Zahl nach dem Gattungsbuchstaben ist die Kennung, die angibt, aus welcher Güterliste des betreffenden Kontrollregimes das Gut übernommen wurde. Innerhalb der Kennung kann es zu Unternummern geben, deren Nummerierung sich durch Wechsel von Buchstabe und Ziffer ergibt. (Auszug aus Anhang 2 GVK zu EKN 2B201)
4.2. Technische Schwellenwerte: Zu prüfen ist, ob die Schwellenwerte (z.B. Leistung, Genauigkeit) erreicht werden. (Auszug aus Anhang 2 GVK zu EKN 2B201a) Achtung: Bereits kleinste Abweichungen können darüber entscheiden, ob ein Gut kontrolliert ist oder nicht. Ein gut gilt als kontrolliert und ist exportbewilligungspflichtig nur, wenn alle Kriterien erfüllt sind.
4.3. Komponenten: Prüfung relevanter Bestandteile. Ein Gut kann kontrolliert sein, wenn: – kontrollierte Komponenten enthalten sind; und – diese mehr als 25% des Werts ausmachen. (Auszug aus Anhang 2 GKV zu KNN 2B201b)
5. Interne Dokumentation:(Einordnung) Die Klassifizierungsentscheidung muss nachvollziehbar dokumentiert werden. Dazu gehören: – die technische Produktbeschreibung (für das vorliegende Beispiel der CNC-Fräsmaschine auch das Formular CNC-Werkzeugmaschinen des SECO); – der geprüfte Güterlisteneintrag – die Begründung der Zuordnung oder Nicht-Zuordnung – falls zugeordnet, die EKN bspw. im ERP, Materialstammdaten oder in Klassifizierungslisten erfassen – das Datum der Prüfung – die Angabe der verantwortlichen Person Achtung: Diese Dokumentation ist von zentraler Bedeutung für interne Audits, SECO-Anfragen und für den Nachweis der Sorgfaltspflicht. Ohne oder mit unvollständiger Dokumentation gilt eine Klassifikation im Streitfall als nicht erfolgt.
6. Juristische Überprüfung der Einordnung:(Konsequenzen) Ungeachtet, ob das Gut gelistet ist oder nicht: – Prüfung Embargo und Sanktionsmassnahmen gegen Empfängerland, -organisation oder -person – Wenn das Gut nicht gelistet ist: Prüfung, ob das Gut von der Catch-all-Klausel[4] erfasst ist. Wenn das Gut gelistet ist, bedarf es einer Exportbewilligung.
  3. CHECKLISTE
Prüfschritt
Produkt verstanden
Relevanz geprüft
Zolltarifnummer
EKN
GKV geprüft
Parameter geprüft
Komponenten
Dokumentation
Bewilligung

ZUSAMMENFASSUNG

Zusammenfassend sind folgende Erkenntnisse festzuhalten:

  • Die Güterklassifizierung nach den Anhängen 1 und 2 GKV ist der zentrale Schritt jeder Exportkontrolle.
  • Die Güterklassifizierung ist ein zweistufiger interdisziplinärer Prozess bestehend aus:
    • der technischen Subsumption bzw. der systematischen technisch-normativen Zuordnung des Gutes durch Fachpersonen des Unternehmens mit tiefer Produktkenntnis; und
    • der juristischen Überprüfung der Einordnung und der daraus resultierenden güterkontrollrechtlichen Konsequenzen.
  • Die Klassifizierung ist keine reine Verwaltungsaufgabe, sondern ein wesentlicher Bestandteil eines funktionierenden und mithin ICP-konformen Exportkontrollsystems.
_________ [1] Bundesgesetz über die Kontrolle zivil und militärisch verwendbarer Güter, besonderer militärischer Güter sowie strategischer Güter vom 13. Dezember 1996, GKG, SR 946.202. [2] Verordnung über die Kontrolle zivil und militärisch verwendbarer Güter, besonderer militärischer Güter sowie strategischer Güter vom 3. Juni 2016, GVK, SR 946.202.1. [3] Petermann Frank, Dual Use, Aspekte des Bundesgesetzes über die Kontrolle zivil und militärisch verwendbarer Güter sowie besonderer militärischer Güter un der Güterlisten, Zürich/St. Gallen 2014, N. 70 – 95. [4] Art. 4 GKG. Diese „Catch-all“- oder auch Auffangklausel erweitert die Kontrolle auf Güter, die nicht explizit in den offiziellen Güterlisten aufgeführt sind.
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