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Published on 31 October 2018

Know-How Protection in the Company

Know-How ist ein kostbares Gut, das Unternehmen einen Wettbewerbsvorteil verschafft, und es ist von der Konkurrenz entsprechend begehrt. Der unzulängliche Schutz dieses immateriellen Vermögenswerts kann den langfristigen Erfolg eines Unternehmens erheblich gefährden und entsprechend zu erheblichem Schaden führen. Im folgenden Beitrag soll dargelegt werden wie Unternehmen ihr Knowhow schützen können.

I.           Begriff des Know-Hows und Abgrenzungen

1.          Begriff

Unter Know-How versteht man sämtliche nicht patentierbare technische, kaufmännische oder betriebswirtschaftliche Kenntnisse und Erfahrungen, welche unmittelbar bei der Produktion, dem Vertrieb oder der Erbringung von Dienstleistungen anwendbar sind. Know-How ist somit gewerblich anwendbar.

Es handelt um Wissensvorsprünge, die nur einem bestimmten Personenkreis bekannt sind, und deren Inhaber technische und organisatorische Massnahmen treffen (sollten), damit sie innerhalb dieses Personenkreises bleiben. Zu denken ist z.B. an Rezepturen, Kalkulationen, Kundenlisten oder Geschäftsstrategien.

Know-How ist per se nicht geheim und geniesst unter Vorbehalt der in Kapitel II erläuterten Massnahmen keines rechtlichen Schutzes. 

2.          Abgrenzungen

2.1.       Zur Erfindung

Eine Erfindung im Sinne von Art. 1 Patentgesetz ist eine neue, gewerblich anwendbare technische Lehre und besteht in der Lösung einer technischen Aufgabe. Insoweit stimmen die Begriffe des technischen Know-Hows und der Erfindung überein. Know-How umfasst aber wie oben erwähnt nicht nur technisches Wissen, sondern es kann stattdessen betriebswirtschaftliche, administrative oder kaufmännische Kenntnisse zum Gegenstand haben. Das erste Abgrenzungsmerkmal zwischen Know-How und Erfindung ist somit der Gegenstand.

Know-How unterscheidet sich weiter von der Erfindung, dass dieses nicht neu zu sein braucht und somit, soweit es sich um technisches Know-how handelt, nicht patentierbar ist. Betriebswirtschaftliche Kenntnisse und Erfahrungen und dergleichen sind ohnehin nicht patentierbar, weil sie keine technischen Handlungslehren sind. Das zweite Abgrenzungsmerkmal zwischen Know-how und Erfindung besteht somit in der Patentierbarkeit. 

2.2        Zum Unternehmensgeheimnis

Das Unternehmensgeheimnis, worunter Fabrikations- und Geschäftsgeheimnisse fallen, umfasst alle geheimen Tatsachen, die für ein bestimmtes Unternehmen relevant sind. Unternehmensgeheimnisse sind von Gesetzes wegen geschützt. Dies trifft auf Know-How nicht zu: Dafür muss dessen Inhaber Vorkehrungen treffen.

Das Fabrikationsgeheimnis bezieht sich auf alle geheimen Herstellungsverfahren, Konstruktionspläne usw. Fabrikationsgeheimnis und wird fälschlicherweise oft als Synonym für Know-How verwendet. Das Pendant zum Fabrikationsgeheimnis für kommerzielle und administrative Kenntnisse ist das Geschäftsgeheimnis. Es betrifft geheime Kenntnisse u.a. über die interne Organisation sowie über Kunden- und Lieferantenbeziehungen.

Know-How fällt ohne weiteres unter dem Unternehmensgeheimnis. Es unterscheidet aber sich vom Unternehmensgeheimnis dadurch, dass Know-How nicht geheim zu sein braucht. Auch nicht geheimes Wissen und Erfahrungen können Know-How darstellen. Umgekehrt ist nicht jedes Unternehmensgeheimnis auch Know-How. Das ist insbesondere dann der Fall, wenn ein Unternehmensgeheimnis gewerblich nicht rechtmässig nutzbar ist.

II.          Wie kann Know-How geschützt werden?

Bei der Frage des Know-How-Schutzes sind zwei Aspekte zu betrachten:

  1. Wie es unternehmensintern geschützt wird. Es geht dabei um die Fragen, wer innerhalb des Unternehmens Zugang zu einem bestimmten Know-How haben soll, wie es von «Aussenangriffen» (Cyber-Attacken, Betriebsführungen usw.) und wie dieses bei Austritt eines Mitarbeiters geschützt werden kann.
  2. Wie es im externen Verhältnis namentlich bei Verhandlungen mit Kunden, Lieferanten, Geschäftspartnern usw. geschützt werden kann.  

1.          Unternehmensinterner Schutz

Know-How ist auf verschiedenen Informationsträger (physisch z.B. auf Papier oder elektronisch) gespeichert oder aber auch bloss in den Köpfen von Mitarbeitenden ohne jegliche Aufzeichnung. Im heutigen Informationstechnologie- und Globalisierungszeitalter sind Unternehmen in Bezug auf ihr geheimes Know-How gefährdet, weil neben Cyberangriffen von aussen auch eigene Mitarbeiter (bestehende wie ehemalige) ein ernst zu nehmendes Risiko darstellen. Vor diesem Hintergrund sind in Bezug auf den Know-How-Schutz folgende Punkte zu beachten:

  • Sorgfältige Auswahl der Mitarbeiter und arbeitsvertragliche Absicherung mittels Geheimhaltungsklausel, welche die Beendigung des Arbeitsverhältnisses überdauert, sowie einer nachvertraglichen Konkurrenzklausel.
  • Schaffung und Aufrechterhaltung einer sicheren Arbeitsplatz-, Organisations- und IT-Infrastruktur. In diesem Zusammenhang ist auch der Arbeitsatmosphäre die notwendige Aufmerksamkeit zu schenken: Unzufriedene, frustrierte Mitarbeiter und solche, die innerlich gekündigt haben, sind nicht selten versucht, ihrem Arbeitgeber zu schaden.
  • Schaffung und Aufrechterhaltung des Bewusstseins auf allen Ebenen des Unternehmens, dass Know-How ein wertvolles und entsprechend begehrtes und verwundbares Gut ist, das als eines der wichtigsten Assets für den langfristigen Unternehmenserfolg geschützt werden muss. 

2.          Unternehmensexterner Schutz

Die Zusammenarbeit mit anderen Unternehmen, Kunden, Lieferanten usw. verlangt oft den Austausch von geheimem Know-How. Damit das vermittelte Know-How nur für den vorgesehenen Zweck (z.B. ein Projekt, einen Lieferanten- oder Vertriebsvertrag) verwendet wird und weiterhin geheim bleibt, empfiehlt es sich vor Aufnahme der Verhandlungen vertragliche Vorkehrungen zu treffen, welche den Schutz der übermittelten Informationen gewährleisten. Dazu dient die Geheimhaltungsvereinbarung (auch NDA, Non-Disclosure Agreement genannt) und, soweit die Parteien handelseinig werden, eine Schutzklausel im entsprechenden Vertrag.

Je nach Wettbewerbsrelevanz des zu übermittelnden geheimen Know-Hows lohnt es sich, bei der Erstellung der NDA oder der Schutzklausel die erforderliche Zeit und Sorgfalt aufzuwenden. Wird nämlich geheimes Know-How öffentlich bekannt, unberechtigten Dritten zugänglich gemacht, zweckentfremdet oder sonst wie missbraucht, vermag der finanzielle Ersatz den verlorenen Wettbewerbsvorteil kaum zu kompensieren. Beim NDA und den Schutzklauseln sind daher den folgenden Punkten besondere Aufmerksamkeit zu schenken:

  • Genaue Definition, welche Informationen als geheim gelten, und zu welchem Zweck diese übermittelt werden.
  • Definition der Empfänger der übermittelten geheimen Informationen innerhalb des empfangenden Unternehmens (sog. Need to know-Klausel). Bei Konzernverhältnissen Konzernklausel einfügen, wonach Organe und Mitarbeiter des Empfängers oder solche von verbundenen und/oder kontrollierten Unternehmen nicht als Dritte gelten, sofern diese im Rahmen des Vertragszwecks ein «Need to know» haben und ebenfalls zur Geheimhaltung verpflichtet worden sind.
  • Form der Übermittlung (verschlüsselte Email, Post usw.). Im Falle der mündlichen Übermittlung nachträgliche schriftliche Bestätigung über den Inhalt und des Zeitpunkts der erhaltenen Information vereinbaren.
  • Verbot der Offenlegung an Dritte und der zweckfremden Verwendung der empfangenen Informationen regeln.
  • Festlegung der organisatorischen und technischen Schutzvorkehrungen und des Sorgfaltsmassstab auf Empfängerseite, um die Preisgabe an Dritte und sonstige Unberechtigte zu vermeiden.
  • Bestimmung der Ausnahmen von der Geheimhaltung für Informationen, die a) allgemein bekannt oder öffentlich zugänglich sind, b) nicht vom Vertragspartner stammen, c) bereits vor Abschluss des NDAs rechtmässig im Besitz des Empfängers waren, d) vom Empfänger ohne Verwendung der geheimen Informationen des Gebers unabhängig entwickelt worden sind und e) bei gesetzlichen oder behördlichen Offenlegungspflichten. 
  • Regelung der Dauer des NDA bzw. der Schutzklausel unter Berücksichtigung der Wettbewerbsrelevanz der offenbarten Informationen und des Geheimhaltungsinteresses.
  • Rückgabe-, Zerstörungs- und Löschungspflichten in Bezug auf die übermittelten geheimen Informationen und auf das übermittelte Material nach Ablauf der Geheimhaltungsverpflichtung oder bei Beendigung des Projekts. Ausnahmeregelung für Daten vorsehen, die zum Zweck des IT-Desaster Recovery als Backup gespeichert wurden.
  • Abschreckend hohe und von einem allfälligen Schaden unabhängige Konventionalstrafe für den Fall der Verletzung des NDA bzw. der Schutzklausel auf Empfängerseite vereinbaren. Dies dient einerseits als «Damoklesschwert», um Nachdruck zu geben, sich empfängerseitig an die Vertraulichkeitsverpflichtung zu halten. Anderseits dient eine Konventionalstrafe als Absicherung für den Erhalt einer Entschädigung im Verletzungsfalle. Der tatsächlich erlittene Schaden lässt sich nämlich i.d.R. kaum beziffern bzw. beweisen, was zur Folge hat, dass der Schadenersatzanspruch gerichtlich nicht durchsetzbar ist.
  • Bei Verhandlungen bzw. Kooperationen mit Geschäftspartnern mit Sitz im Ausland, vorgängige Abklärung der Rechtslage hinsichtlich Schutzes von Know-How und Unternehmensgeheimnissen sowie Durchsetzbarkeit vornehmen. Wahl eines auf das NDA vorteilhaften anwendbaren Rechts und Gerichtstands. Das gilt auch für unternehmensinterne Verhältnisse z.B. bei Filialen, Mitarbeiter, Vertreter u. dergl. im Ausland.

 III.         Fazit

Wissen sprich Know-How ist Macht, wodurch Unternehmen gegenüber der Konkurrenz einen Wettbewerbsvorteil haben. Tragen Sie Sorge dazu und schützen Sie es! Der langfristige Erfolg Ihres Unternehmens hängt auch davon ab.

Bei Fragen stehe ich Ihnen u.a. für Vertragsrecht sowie für Know-How- und Technologietransfer gerne zur Verfügung.

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