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		<title>Coronavirus-Epidemie und arbeitsrechtliche Folgen</title>
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		<pubDate>Thu, 05 Mar 2020 10:00:34 +0000</pubDate>
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					<description><![CDATA[Einleitung
Am 28. Februar 2020 hat der Bundesrat aufgrund der aktuellen Situation und der Ausbreitung des Coronavirus die Situation in der Schweiz als «besondere Lage» gemäss Art. 6 Abs. 1 Epidemiengesetz (EpG, SR 818.101) eingestuft. Eine besondere Lage liegt vor, wenn:]]></description>
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					<h4 class="elementor-heading-title elementor-size-default">Veröffentlicht am 5. März 2020
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					<h2 class="elementor-heading-title elementor-size-default">Coronavirus-Epidemie:
Arbeitsrechtliche Folgen​</h2>				</div>
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									<p class="p1"><b>Einleitung</b></p><p class="p1">Am 28. Februar 2020 hat der Bundesrat aufgrund der aktuellen Situation und der Ausbreitung des Coronavirus die Situation in der Schweiz als «besondere Lage» gemäss Art. 6 Abs. 1 Epidemiengesetz (EpG, SR 818.101) eingestuft. Eine besondere Lage liegt vor, wenn:</p><p>a.  die ordentlichen Vollzugsorgane nicht in der Lage sind, den Ausbruch und die Verbreitung übertragbarer Krankheiten zu verhüten und zu bekämpfen, und eine der folgenden Gefahren besteht:</p><ol><li>eine erhöhte Ansteckungs- und Ausbreitungsgefahr,</li><li>eine besondere Gefährdung der öffentlichen Gesundheit,</li><li>schwerwiegende Auswirkungen auf die Wirtschaft oder auf andere Lebensbereiche;</li></ol><p class="p1">b.  Die Weltgesundheitsorganisation (WHO) festgestellt hat, dass eine gesundheitliche Notlage von internationaler Tragweite besteht und durch diese in der Schweiz eine Gefährdung der öffentlichen Gesundheit droht.</p><p class="p1">Infolge dessen und gestützt auf Art. 6 Abs. 2 Buchstabe b EpG hat der Bundesrat die Verordnung über Massnahmen zur Bekämpfung des Coronavirus (COVID-19, SR 818.101.24) am gleichen Tag in Kraft gesetzt. Danach sind öffentliche und private Versammlungen von mehr als 1000 Personen verboten und bei solchen mit weniger als 1000 Personen muss der Veranstalter zusammen mit der zuständigen kantonalen Behörde eine Risikobeurteilung vornehmen.</p><p class="p1">Im Falle, da sich die Situation und die Ausbreitung verschlimmern würde, würde diese als «ausserordentliche Lage» im Sinne von Art. 7 EpG eingestuft. Diese Einstufung würde einschneidende Folgen für die Wirtschaft zeitigen.</p><p class="p1">In diesem zweiten und letzten von zwei Kurzbeiträgen sollen für Unternehmen bzw. Arbeitgeber die wichtigsten Fragen bezüglich arbeitsrechtlicher Konsequenzen mittels FAQs erläutert werden. Die vertragsrechtlichen Konsequenzen sind im ersten Kurzbeitrag erläutert worden.</p><p><span class="s1"><strong>I.       Fr</strong><b>agen zum Lohn und zur Lohnfortzahlungspflicht</b></span></p><p class="p1"><span class="s1"><b>Q 1:</b></span> <b>Ist der Arbeitgeber bei Verweigerung der Arbeitsleistung ohne behördliche Anordnung lohnpflichtig?</b></p><p class="p1">Nein. Wenn der Arbeitnehmer sich weigert die Arbeit anzutreten, wenn keine offizielle behördliche Anordnung (Bsp. Anordnung der Betriebsschliessung) vorliegt, schuldet der Arbeitgeber keinen Lohn. Darüber hinaus kann das unberechtigte Nichtantreten oder das Verlassen der Arbeitsstelle eine fristlose Kündigung begründen.</p><p class="p1"><span class="s1"><b>Q 2:</b></span><b> Ist der Arbeitgeber lohnpflichtig, wenn Arbeitnehmende aus Angst vor einer Ansteckung von der Arbeit fernbleiben?</b></p><p class="p1">Nein. Es kann auf Q 1 verwiesen werden.</p><p class="p1"><span class="s1"><b>Q 3:</b></span><b> Darf der Arbeitgeber die Quarantäne für seine Arbeitnehmer anordnen und/oder anordnen, dass die Mitarbeitende, die sich privat oder beruflich in Risikogebieten aufgehalten haben, für eine bestimmte Zeit zu Hause bleiben sollen? Ist der Arbeitgeber in diesem Fall lohnpflichtig?</b></p><p class="p1">Ja, der Arbeitgeber darf anordnen, dass Arbeitnehmende zu Hause bleiben müssen, und er ist lohnpflichtig. Nach Möglichkeit sollen die Arbeitnehmenden Home-Office machen. Ist dies nicht möglich wie z.B. bei Produktions-, Logistikmitarbeiter und dergl. können Überstunden kompensiert werden. Dies erfordert jedoch die Zustimmung des Arbeitnehmers, soweit eine Einwilligung nicht bereits vorab mittels Arbeitszeitreglement eingeholt wurde.</p><p class="p1"> <span class="s1"><b>Q 4:</b></span><b> Schuldet der Arbeitgeber Arbeitnehmenden Lohn, die am Coronavirus erkrankt sind und nicht zur Arbeit kommen?</b></p><p class="p1">Ja, der Arbeitgeber ist gemäss Art. 324a Abs. 1 OR für eine beschränkte Zeit lohnpflichtig, weil der Arbeitnehmer unverschuldet arbeitsunfähig ist. Wie lange die Lohnfortzahlungspflicht bei Arbeitsunfähigkeit besteht, hängt vom Arbeitsvertrag ab. Ist darin oder in einem allfällig anwendbaren GAV nichts geregelt, bestimmt sich die Dauer der Lohnfortzahlungspflicht nach den kantonalen Skalen; danach hängt die Dauer der Lohnfortzahlungspflicht von der Anzahl Dienstjahren des betreffenden Arbeitnehmenden ab. Soweit der Arbeitgeber bzw. das Unternehmen eine Kollektivkrankentaggeldversicherung abgeschlossen hat, leistet diese Taggelder aus anstelle des Lohns.</p><p class="p1"> <span class="s1"><b>Q 5:</b></span><b> Schuldet der Arbeitgeber Lohn, wenn ein Arbeitnehmer berufliche Dienstreisen in Gebieten verweigert, die gemäss Bundesamt für Gesundheit nicht vom Coronavirus betroffen sind?</b></p><p class="p1">Nein, der Arbeitgeber schuldet in diesem Fall keinen Lohn. Das Weisungsrecht des Arbeitgebers geht hier vor. Darüber hinaus kann auf Q 1 und 2 verwiesen werden.</p><p class="p1"> <span class="s1"><b>Q 6:</b></span><b>  Ist der Arbeitgeber lohnpflichtig, wenn das BAG oder eine kantonale Behörde eine Quarantäne bzw. eine Betriebsschliessung zwecks Eindämmung der Epidemie anordnet?</b></p><p class="p1">Ja, der Arbeitgeber ist nach herrschender Lehre und Rechtsprechung auch im Falle einer behördlich angeordneten Betriebsschliessung lohnzahlungspflichtig. Diese Auffassung vertritt auch das SECO (siehe PDF «FAQ «Pandemie und Betriebe» auf <a href="http://www.seco.admin.ch/"><span class="s2">www.seco.admin.ch</span></a> oder auf <a href="http://www.bag.admin.ch/"><span class="s2">www.bag.admin.ch</span></a>). Der Arbeitgeber trägt nämlich zum einen das Betriebs- und Wirtschaftsrisiko; behördliche Anordnungen fallen unter dem Betriebsrisiko. Zum anderen ist der Arbeitgeber nach Art. 324 OR auch «aus anderen Gründen» als Verschulden Lohnfortzahlungspflicht, wenn er sich in Annahmeverzug befindet. Unter Umständen können die Arbeitnehmenden allerdings gestützt auf ihre Treuepflicht zum Nachholen der «verpassten» Arbeitszeiten verpflichtet werden.</p><p class="p1">Vereinzelt wird die Auffassung vertreten, dass keine Lohnfortzahlungspflicht bestünde. Argumentiert wird dabei mit dem vertragsrechtlichen Grundsatz, dass die nachträgliche, von keiner Partei zu vertretender Unmöglichkeit der Leistungserbringung zur Folge hat, dass Arbeitnehmende von ihrer Arbeitsleistung und Arbeitgeber von ihrer Lohnfortzahlungspflicht befreit sind. Anders ausgedrückt, Arbeitnehmende dürfen nicht zur Arbeit kommen, auch wenn sie dies möchten und Arbeitgeber dürfen die Lohnzahlung aussetzen.</p><p class="p1">Eine Möglichkeit bestünde eventuell, Kurzarbeit zu beantragen (Siehe <b>Q 7</b> unten).</p><p class="p1"><b>II.      </b><span class="s1"><b>Fragen zur Kurzarbeit</b></span></p><p class="p1"><span class="s1"><b>Q 7:</b></span><b> Kann bei Betriebsschliessung aufgrund der Coronavirus-Epidemie Kurzarbeit beantragt werden?</b></p><p class="p1">Grundsätzlich ja, weil vorübergehende Arbeitsausfälle, die auf behördliche Massnahmen oder andere, vom Arbeitgeber nicht zu vertretende Umstände zurück zurückzuführen sind, gelten als Kurzarbeit im Sinne des AVIG (Arbeitslosenversicherungsgesetz, SR 837.0). Dasselbe gilt, wenn deren Ursache wegen der Epidemie in Lieferschwierigkeiten liegt, Personal wegen Transportbeschränkungen nicht mehr zur Arbeit erschient oder mehrere Ursachen zusammenfallen und der Betrieb vorübergehend nicht mehr aufrechterhalten werden kann.</p><p class="p1">Es müssen allerdings die übrigen Voraussetzungen erfüllt werden:</p><p class="p1">&#8211;      die Arbeitnehmenden sind ALV-beitragspflichtig oder haben das Mindestalter für die AHV-Beitragspflicht noch nicht erreicht,</p><p class="p1">&#8211;      das Arbeitsverhältnis ist ungekündigt, und</p><p class="p1">&#8211;      der Arbeitsausfall ist voraussichtlich vorübergehend und es wird erwartet, dass durch Kurzarbeit Arbeitsplätze erhalten werden).</p><p class="p1">Keine Kurzarbeitsentschädigung bewilligt wird, wenn der Arbeitsausfall durch eine private Versicherung gedeckt ist.</p><p class="p1"> <span class="s1"><b>Q 8:</b></span><b>  Kann Kurzarbeit auch für die Schliessung bzw. für den Arbeitsausfall einer Betriebsabteilung beantragt werden?</b></p><p class="p1">Ja, eine Betriebsabteilung wird einem Betrieb gleichgestellt, wenn sie mit eigenen personellen und technischen Mitteln ausgestatte Einheit bildet und sie einer eigenen, innerbetrieblichen selbständigen Leitung untersteht oder Leistungen erbringt, welche auch durch selbständige Betriebe produziert und vermarktet werden können. In anderen Worten muss die Betriebsabteilung, damit sie als Betrieb gleichgestellt wird, innerhalb des Gesamtbetriebs eine bestimmte Autonomie haben und eine organisatorische Einheit bildet. Darüber hinaus muss sie entweder einen eigenen Betriebszweck verfolgen oder im innerbetrieblichen Produktionsprozess eigene Leistungen erbringen.</p><p class="p1"><b>III.       </b><span class="s1"><b>Fragen zur Fürsorge- und Treuepflicht</b></span></p><p class="p1"><span class="s1"><b>Q 9:</b></span><b>  Muss der Arbeitgeber Schutzmasken und Desinfektionsmittel zur Verfügung stellen?</b></p><p class="p1">Nicht unbedingt. Erstens, hat das BAG (noch) keine diesbezügliche Massnahme angeordnet, die den Arbeitgeber dazu verpflichten würde. Zweitens, begründet die blosse obligationen- bzw. arbeitsrechtliche Fürsorgepflicht genauso wenig wie das Arbeitsgesetz, welche beide u.a. den Gesundheitsschutz der Arbeitnehmenden regeln, eine diesbezügliche Pflicht. Der Arbeitgeber kann aber aufgrund seiner Fürsorgepflicht angehalten werden, gewisse Schutzmassnahmen wie z.B. Verbot Hände zu schütteln, Reiseverbot in kontaminierten Gebieten u.a.m. zu verordnen.</p><p class="p1"> <span class="s1"><b>Q 10:</b></span><b> Müssen Arbeitnehmer dem Arbeitgeber mitteilen, dass sie oder Personen in ihrem Umfeld am COVID-19 erkrankt sind?</b></p><p class="p1">Aus der Treuepflicht, wonach Arbeitnehmende die Interessen ihres Arbeitgebers zu wahren haben, kann eine Mitteilungspflicht hergeleitet werden.</p><p class="p1">Um auf Nummer sicher zu gehen, empfiehlt es sich, dass der Arbeitgeber eine diesbezügliche Weisung erlässt.</p>								</div>
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		<title>Coronavirus-Epidemie: Ein Fall höherer Gewalt? Vertragsrechtliche Folgen</title>
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		<pubDate>Tue, 03 Mar 2020 22:00:00 +0000</pubDate>
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					<description><![CDATA[Veröffentlicht am 3. März 2020 Coronavirus-Epidemie: Ein Fall höherer Gewalt? Vertragsrechtliche Folgen Einleitung Am 28. Februar 2020 hat der Bundesrat aufgrund der aktuellen Situation und der Ausbreitung des Coronavirus die Situation in der Schweiz als «besondere Lage» gemäss Art. 6 Abs. 1 Epidemiengesetz (EpG, SR 818.101) eingestuft.]]></description>
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									<p class="p1"><b>Einleitung</b></p><p class="p1">Am 28. Februar 2020 hat der Bundesrat aufgrund der aktuellen Situation und der Ausbreitung des Coronavirus die Situation in der Schweiz als «besondere Lage» gemäss Art. 6 Abs. 1 Epidemiengesetz (EpG, SR 818.101) eingestuft. Eine besondere Lage liegt vor, wenn:</p><p class="p1">a. die ordentlichen Vollzugsorgane nicht in der Lage sind, den Ausbruch und die Verbreitung übertragbarer Krankheiten zu verhüten und zu bekämpfen, und eine der folgenden Gefahren besteht:</p><ol><li class="p1">eine erhöhte Ansteckungs- und Ausbreitungsgefahr,</li><li class="p1">eine besondere Gefährdung der öffentlichen Gesundheit,</li><li class="p1">schwerwiegende Auswirkungen auf die Wirtschaft oder auf andere Lebensbereiche;</li></ol><p class="p1">b.  Die Weltgesundheitsorganisation (WHO) festgestellt hat, dass eine gesundheitliche Notlage von internationaler Tragweite besteht und durch diese in der Schweiz eine Gefährdung der öffentlichen Gesundheit droht.</p><p class="p1">Infolge dessen und gestützt auf Art. 6 Abs. 2 Buchstabe b EpG hat der Bundesrat die Verordnung über Massnahmen zur Bekämpfung des Coronavirus (COVID-19, SR 818.101.24) am gleichen Tag in Kraft gesetzt. Danach sind öffentliche und private Versammlungen von mehr als 1000 Personen verboten und bei solchen mit weniger als 1000 Personen muss der Veranstalter zusammen mit der zuständigen kantonalen Behörde eine Risikobeurteilung vornehmen.</p><p class="p1">Im Falle, da sich die Situation und die Ausbreitung verschlimmern würde, würde diese als «ausserordentliche Lage» im Sinne von Art. 7 EpG eingestuft. Diese Einstufung würde einschneidende Folgen für die Wirtschaft zeitigen.</p><p class="p1">In diesem Kurzbeitrag sollen für Unternehmen die wichtigsten Fragen bezüglich vertragsrechtlicher Konsequenzen mittels Q&amp;As erläutert werden. Die arbeitsrechtlichen Konsequenzen werden in einem in Kürze erscheinenden Beitrag erläutert.</p><p class="p1"><span class="s1"><b>Q 1:</b></span> <b>Die Verbreitung des Virus bzw. die angeordneten Massnahmen gegen die Verbreitung kann dazu führen, dass der vertraglich vereinbarte Liefertermin nicht eingehalten werden kann. Was passiert in diesem Fall?</b></p><p class="p1">Vordergründig steht ein Lieferverzug als Folge der Situation vor. Ob sich der Lieferant auf höhere Gewalt berufen kann, hängt vorerst von der vertraglichen Vereinbarung ab. In Lieferverträgen sind solche Klauseln in der Regel Standard.</p><p class="p1"><span style="text-decoration: underline;"><span class="s1">Begriff der höheren Gewalt</span></span></p><p class="p1">Ereignisse höherer Gewalt, auch Force Majeure genannt, sind solche, die aussergewöhnlich, unabhängig vom menschlichen Verhalten sind bzw. ausserhalb des Einflussbereichs einer Partei liegen, von aussen einwirken sowie unvorhersehbar und unabwendbar sind. Derartige Ereignisse führen dazu, dass eine Vertragspartei dauernd oder vorübergehend nicht mehr vertragsgemäss erfüllen kann.</p><p class="p1"><span style="text-decoration: underline;"><span class="s1">Rechtsfolgen bei vertraglicher Regelung der höheren Gewalt</span></span></p><p class="p1">Die Parteien können vertraglich die Ereignisse definieren, die als höhere Gewalt gelten sollen. Epidemien werden in der Regel als solche definiert. Sofern nicht anders vereinbart, führt der Eintritt eines so definierten Force-Majeure-Ereignisses entweder zur dauerhaften oder zur temporären bzw. partiellen Befreiung von Lieferpflichten. Eine Force-Majeure-Klausel kann dementsprechend die Gewährung einer Nachfrist, die Suspendierung, ein Kündigungsrecht und/oder die Befreiung von Schadenersatzpflichten vorsehen. Wenn eine solche Klausel vor Ausbruch der Epidemie vereinbart wurde, entsteht weder eine Diskussion darüber noch ob, der Schuldner bzw. Lieferant in Lieferverzug gerät. Es empfehlt sich daher, sich auf jeden Fall darauf zu berufen.</p><p class="p1"><span style="text-decoration: underline;"><span class="s1">Rechtsfolgen bei fehlender vertraglicher Regelung</span></span></p><p class="p1">Ohne vertragliche Force-Majeure-Klausel richtet sich die Rechtslage nach dem auf das fragliche Geschäft anwendbaren Recht.</p><p class="p1">Das Schweizer Recht ist wortkarg und lässt viele Fragen unbeantwortet. Nur im Werkvertragsrecht findet sich eine Bestimmung, Art. 373 Abs. 2 OR, wonach bei ausserordentlichen Umständen, die nicht vorhergesehen werden konnten und welche die Fertigstellung des Werks hindern oder übermässig erschweren, der Richter eine Preiserhöhung oder eine Vertragsauflösung bewilligen kann. Selbstverständlich können die Parteien eine solche Regelung einvernehmlich anwenden, ohne den Richter anzurufen. </p><p class="p1">Bei anderen Vertragsverhältnissen als dem Werkvertrag greift demgegenüber je nachdem Art. 97 oder 119 OR (Art. 119 OR aber nur soweit, als Nutzen und Gefahr nicht bereits vor Erfüllung an den Gläubiger übergehen wie z.B. beim Kaufvertrag, bei dem Nutzen und Gefahr bei Vertragsschluss und nicht erst bei Lieferung der Kaufsache übergeht). Nach Art. 97 OR trifft den Schuldner bei Fällen höherer Gewalt kein Verschulden für die Nicht- und/oder Schlechterfüllung bzw. für den Lieferverzug, weshalb er weder schadenersatzpflichtig ist noch – selbst bei einer Mahnung – in Verzug gerät. Da in diesem Fall die Lieferung unverschuldet unmöglich geworden ist, gilt die Forderung vorbehältlich Art. 119 Abs. 3 OR als erloschen; eine Schadenersatzpflicht besteht nicht. Der so freigewordene Schuldner ist allerdings gehalten, die bereits empfangene Gegenleistung sprich Geldleistung zurückzuzahlen.</p><p class="p1">Nach Wiener Kaufrecht, auch CISG genannt, das mangels ausdrücklichen Ausschlusses auf internationale Kaufverträge anwendbar ist, kann sich eine Partei von den Konsequenzen der Nichterfüllung (worunter auch der Verzug fällt, Anm. d.R.) befreien, «wenn sie beweist, dass die Nichterfüllung auf einem ausserhalb ihres Einflussbereichs liegendem Hinderungsgrund beruht und dass von ihr vernünftigerweise nicht erwartet werden konnte, den Hinderungsgrund bei Vertragsabschluss in Betracht zu ziehen oder den Hinderungsgrund oder seine Folgen zu vermeiden oder zu überwinden» (Art. 79 Abs. 1 CISG). Vorausgesetzt ist allerdings, dass sich die Partei, die sich darauf beruft, der anderen innerhalb einer angemessenen Frist nach Bekanntwerden des Hinderungsgrunds «den Hinderungsgrund und seine Auswirkung auf ihre Fähigkeit zu erfüllen» (art. 79 Abs. 4 CISG) mitteilt.</p><p class="p1"><strong> <span class="s1">Fazit</span></strong></p><ul class="ul1"><li class="li1"><b>Unabhängig von der gesetzlich anwendbaren Regelung, die mehr oder weniger ausgeprägt auf die aktuelle Epidemie-Situation anwendbar ist, dürfte in den wenigsten Fällen eine Vertragsauflösung zweckmässig sein, selbst wenn dies gesetzlich vorgesehen ist. Empfehlenswerter wäre vielmehr, dass die Parteien eine für beide akzeptable Lösung aushandeln.</b></li></ul><p class="p1"><span class="s1"><b>Q 2:</b></span><b> Kann ein Kunde von seinem Lieferanten Schadenersatz wegen Lieferverzögerung verlangen?</b></p><p class="p1">Unter den gegebenen Umständen der Verbreitung des Virus dürfte die Abwälzung von allfälligen Schäden des Kunden auf den Lieferanten mangels dessen Verschuldens nicht möglich sein.</p><p class="p1">Eine der Grundvoraussetzungen der Schweizer Rechtsordnung (so auch in den meisten ausländischen Rechtsordnungen) für die Haftung aus Vertrag ist ein schuldhaftes Verhalten wie z.B. Fahrlässigkeit. Das heisst, die Lieferverzögerung müsste zumindest fahrlässig verursacht worden sein. Durchdachte Lieferbedingungen sehen dasselbe vor und schliessen darüber hinaus die Haftung für leichtfahrlässig verursachte Schäden aus. Ein infolge der Epidemie zurückzuführender derartiger Personalausfall, der die Produktion und/oder die Lieferung verzögern würde, oder eine zwecks Eindämmung der Virusverbreitung behördlich angeordnete Betriebsschliessung sind eindeutig unverschuldet. Daraus folgt, dass jede Partei ihren eigenen Schaden trägt.</p><p class="p1">Wie in Q 1 aufgeführt, stellt das Vorliegen höherer Gewalt ein Entlastungsgrund dar, so dass sich die betroffene Partei auf fehlendes Verschulden berufen darf.</p><p class="p1"> <span class="s1"><strong>Fazit</strong>:</span></p><ul class="ul1"><li class="li1"><b>Die Haftung aus Vertrag und somit auch die Haftung aus Lieferverzug (Verzug) setzt Verschulden des Schuldners – hier des Lieferanten – voraus. Ereignisse höherer Gewalt sind Entlastungsgründe, weshalb der Kunde seinen Lieferanten nicht belangen kann.</b></li></ul><p class="p1"><span class="s1"><b>Q 3:</b></span><b> Wer übernimmt die Kosten des Produktionsausfalls?</b></p><p class="p1"><span style="text-decoration: underline;">Zwei Sachverhalte sind beim Produktionsausfall zu unterscheiden:</span></p><p class="p1">Erstens, rührt der teilweise oder gänzliche Produktionsausfall daher, dass ein Zulieferer Teile und/oder Material überhaupt nicht oder verspätet liefert, beantwortet sich die Frage nach der Kostenübernahme danach, ob den Zulieferer ein Verschulden dafür trifft. Setzt der Zulieferer eine behördlich angeordnete Massnahme zur Eindämmung der Coronavirus-Verbreitung, trifft ihn kein Verschulden an dem dadurch in ihrem Unternehmen entstanden Produktionsausfall. Somit können die Kosten des Produktionsausfalls nicht auf ihn abgewälzt werden. Dasselbe gilt sinngemäss, wenn beim Zulieferer wegen der Epidemie derart viel Personal ausfällt und er deswegen in Lieferverzug gerät, obwohl er alle notwendigen Massnahmen dagegen ergriffen hat. Der daraus entstandene Schaden kann gegebenenfalls über eine entsprechende Versicherung ersetzt werden.</p><p class="p1">Zweitens, fällt die Produktion in der eigenen Unternehmung teilweise oder gänzlich aus wegen Epidemie bedingten Personalausfalls, übernimmt vorbehältlich einer entsprechenden Versicherungsdeckung niemand die Kosten des dadurch entstandenen Schadens.</p><p class="p1"><strong><span class="s1">Fazit</span></strong></p><ul class="ul1"><li class="li1"><b>Trifft den Zulieferer kein Verschulden an der den Produktionsausfall verursachenden Lieferverzögerung wegen Befolgung von behördlich angeordneten Massnahmen oder wegen Epidemie bedingten erheblichen Personalausfalls, können die Kosten nicht auf ihn abgewälzt werden.</b></li><li class="li1"><b>Bricht die Produktion teilweise oder gänzlich in der eigenen Unternehmung wegen einer behördlich angeordneten Betriebsschliessung zwecks Eindämmung der Epidemie oder eines epidemie-bedingten Personalausfalls, ist der daraus entstehende Schaden vorbehältlich einer entsprechenden Versicherungsdeckung nicht gedeckt.</b></li></ul><p class="p1"><span class="s1"><b>Q 4:</b></span><b> Deckt die Betriebshaftpflichtversicherung einen Produktionsausfall?</b></p><p class="p1">Ob eine Betriebshaftpflichtversicherung Produktionsausfälle deckt, die auf Ereignisse höherer Gewalt wie die vorliegende Epidemie zurück zu führen sind, hängt von der konkreten Police ab. In der Regel decken Betriebshaftpflichtversicherungen derartige Schäden nicht, weil den Versicherungsnehmer bzw. das vom Produktionsausfall betroffene Unternehmen kein Verschulden trifft. Ungeachtet davon sind Schäden infolge höherer Gewalt in der Regel ohnehin von der Versicherungsdeckung ausgeschlossen. Diese können aber, sofern eine Versicherungsgesellschaft es anbietet, in einer Zusatzversicherung versichert werden.</p><p class="p1"> <strong><span class="s1">Fazit</span></strong></p><ul class="ul1"><li class="li1"><b>Betriebshaftpflichtversicherungen decken Produktionsausfälle infolge höherer Gewalt in der Regel nicht. Massgebend ist jedoch der konkrete Inhalt der Versicherungspolice.</b></li><li class="li1"><b>Schäden im allgemeinen und Produktionsausfälle insbesondere aus höherer Gewalt können möglicherweise, soweit eine Versicherungsgesellschaft dies anbietet, mittels einer Zusatzversicherung gedeckt werden.</b></li></ul>								</div>
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